Reisebedingungen
Verehrter Reisegast,
bitte beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Reiseagentur Pilz regeln und die Sie mit Ihrer Buchung eingehen.
1. Abschluss eines Reisevertrages
a) Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen erfasst werden. Vor dem Vertragsabschluss werden dem Reisenden die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Bei Vertragsabschluss wird dem Reisenden unverzüglich die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt.
b) An der Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch die Reiseagentur Pilz bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Ausdrücklich in der Ausschreibung etc. als vermittelt beschriebene Leistungen unterliegen nicht dem Reisevertragsrecht. Im Fall der Reisevermittlung ist die Haftung seitens der Reiseagentur Pilz ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und die Haftpflichten von der Reiseserviceagentur Pilz aus dem Reisemittlervertrag betroffen sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
2. Zahlung
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises pro Person Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB zu zahlen.
b) Der Restbetrag ist bis 4Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor der Reise verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k des BGB
d) Die Verpflichtung zur Ausgabe des Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75.- Euro nicht übersteigt.
e) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig oder pünktlich, hat die Reiseserviceagentur das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzansprüche in Höhe entsprechender Rücktrittsgebühren zu verlangen.
3. Die Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen von der Reiseagentur Pilz richten sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Ausschreibung) sowie der Reisebestätigung.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie in der Reisebestätigung erfasst sind.
c) Maßgeblich für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt
d) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge der Buchungseingänge, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich
e) Die Katalog und Ausschreibungsangaben sind für die Reiseagentur Pilz bindend. Das Unternehmen behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Ausschreibungsangaben zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Preisänderung
a) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn die Reiseserviceagentur in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinen Angebot anzubieten.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Reisagentur Pilz dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Das Recht aus Ziffer 4a hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von der Reiseagentur Pilz geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von der Reiseagentur Pilz nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Reiseagentur Pilz dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Reiseserviceagentur in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4c gilt entsprechend.
6. Rücktritt des Kunden / Umbuchung
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, soweit ihm nicht der Nachweis gelingt, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetreten, pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen: bei Bustagesfahrten: bis 28 Tage vor Reisebeginn 5.- Euro p .P. bis 21 Tage vor Reisebeginn 5.- Euro p. P. bis 14 Tage vor Reisebeginn 5.- Euro p .P. bis 1 Tag vor Reisebeginn 5.- Euro p .P. danach 100 % p .P. des Reisepreises bei Busmehrtagesfahrten: bis 30 Tage vor Reisebeginn 5 % des Gesamtpreises, mind. 25.- Euro p. P. bis 21 Tage vor Reisebeginn 15 % des Gesamtpreises p. P. bis 7 Tage vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises, bis 1 Tag vor Reisebeginn 65 % des Gesamtpreises p. P. danach 80 % des Gesamtpreises p. P.
7. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
8. Reiseabbruch
a) Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störungen durch den Reisenden
Die Reiseserviceagentur Pilz kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für die Reiseagentur Pilz und / oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Das gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Umstände hält. Der Reiseagentur Pilz steht in einen solchen Fall der Reisepreis zu. Schadenersatzansprüche bleiben im Übrigen davon unberührt.
10. Mindestteilnehmer
a) Bei Nichterreichen der für die Durchführung aller Reisen erforderlichen Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen pro Reise kann die Reiseagentur Pilz erklären, dass die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Die Reiseagentur wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11a unverzüglich nach Kenntnis der Nichterreichten Teilnehmerzahl mitteilen, bei Mehrtagesfahrten spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn, bei Tagesfahrten spätestens 1 Woche vor Reisebeginn.
c) Macht der Reisende nicht von seinen Recht nach Ziffer 11c unverzüglich nach Zugang der Stornierung Gebrauch, so ist die Reiseagentur verpflichtet unverzüglich den gezahlten Reisepreis zurück zu überweisen.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen(z.B. Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Die Reiseagentur Pilz ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Im jeden Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
c) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfassend sind, tragen beide Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu zahlen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern dies nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter, oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei der Reiseagentur Pilz direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige bei der Reiseagentur Pilz unzumutbar machen. Die Telefon- und Faxnummern sind in den Reiseunterlagen ersichtlich. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ein derartiger Minderungsanspruch kann nicht auf Dritte übertragen werden(Abtretungsverbot)
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet die Reiseagentur nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Reiseagentur Pilz die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe erfordert.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem und der Reiseagentur erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann die Reiseagentur Pilz für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Die Reiseagentur hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit inbegriffen, so hat die Reiseagentur auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den die Reiseagentur nicht zu vertreten hat. Ein derartiger Schadenersatzanspruch kann nicht auf Dritte übertragen werden(Abtretungsverbot).
g) Die Abtretung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Reisevertrag ist ausgeschlossen.
13.Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.
14. Haftungsbeschränkungen
a) Die vertragliche Haftung von der Reisagentur Pilz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den zweifachen Reisepreis beschränkt.
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) wenn die Reiseagentur für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann die Reiseagentur Pilz gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Die Reiseagentur Pilz haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden(z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.) und die in der jeweiligen Reiseausschreibung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortprospekten, die in der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, können wir nicht haften.
d) Für alle Schadensansprüche des Kunden gegenüber der Reiseagentur Pilz aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Reiseagentur Pilz bei Personen- und Sachschäden laut der abgeschlossenen Versicherung die dem Kunden bei Eintritt vorgelegt wird. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und Verletzung der Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei der Reiseagentur geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren nach einen Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis die Reiseagentur die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann die Reiseagentur Pilz nur an deren Sitz verklagen.
b) Für Klagen von der Reiseagentur Pilz gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fall ist der Sitz der Reiseagentur Pilz maßgeblich.
c)Für Klagen von der Reiseagentur Pilz gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen) ist ebenfalls der Sitz von der Reiseagentur Gerichtsstand.
17. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Angaben in unseren Prospekten und Ausschreibungen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- oder Rechenfehlern behält sich die Reiseagentur Pilz vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Reisagentur Pilz
Inhaber: Holger Pilz
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